Anonyme Mitteilung von Missständen

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 - sog. Hinweisgeberrichtlinie oder Whistleblower-Richtlinie – ist beim Landratsamt Donau-Ries der Weg zur schriftlichen Mitteilung von Missständen, die Bezug zum Wirkungskreis des Landratsamtes haben, eröffnet. Sie können zum Einen ohne Angabe des Absenders an die Adresse „Revisionsamt/Datenschutz persönlich /vertraulich“ Sachverhalte per Brief melden.  Außerdem können Sie zu den üblichen Dienstzeiten Ihre Wahrnehmungen telefonisch an die nebenstehende Rufnummer melden.

Kontakt
  • Thomas Riedl - Anonyme Mitteilung von Missständen
    Datenschutz
    phone 0906 74-6051
  • Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Durch die Hinweisgeberrichtlinie sollen Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, und in diesem Zusammenhang eine auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen, geschützt werden, wenn sie Missstände melden, die das öffentliche

    Interesse beeinträchtigen. Dadurch tragen diese Personen als Hinweisgeber entscheidend dazu bei, dass solche Verstöße überhaupt aufgedeckt und unterbunden werden können. Potentielle Hinweisgeber können jedoch aus Angst vor Repressalien davor zurückschrecken, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Durch die Hinweisgeberrichtlinie und die Umsetzung in nationales Recht der Unionsmitgliedstaaten soll sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene ein ausgewogener und effizienter Hinweisgeberschutz geschaffen werden.

    Missstände und Verstöße könnten u.a. folgende Bereiche betreffen:

    • öffentliches Auftragswesen
    • Verkehrssicherheit
    • Umweltschutz
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
    • öffentliche Sicherheit
    • Verbraucherschutz
    • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

    Die schriftliche Mitteilung ist zur Wahrung Ihrer Anonymität ausschließlich mit verschlossenem Umschlag und der Adressierung „Revisionsamt/Datenschutz persönlich/vertraulich“ und ohne jegliche Absenderangabe auf dem Kuvert zulässig.

    Das Revisionsamt/der Datenschutzbeauftragte handelt unabhängig und vertraulich. Jede eingehende Mitteilung wird sorgfältig geprüft und bei berechtigtem Verdacht weiter verfolgt. Die erhaltene Information wird grundsätzlich an Herrn Landrat und die vom Sachverhalt betroffene Abteilungsleitung bzw. Stabsstellenleitung unter Wahrung der Anonymität der hinweisgebenden Person weitergeleitet. Sofern Herr Landrat in der Sache Betroffener ist, wird an die Stellvertreterin des Landrats gemeldet. Sofern eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter  in der Sache betroffen ist, wird an die/den nach Geschäftsordnung zuständige Stellvertreterin /Stellvertreter weitergeleitet

    Auftretende Fragen werden ausschließlich über das Revisionsamt/ den Datenschutzbeauftragten an die hinweisgebende Person rückgemeldet. Für die  Prüfung und Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Missstands ist ausschließlich die betroffene Abteilungsleitung bzw. Stabsstellenleitung verantwortlich. Die Anonymität der hinweisgebenden Person gegenüber den genannten Stellen wird gewährleistet

    Das Verfahren wird in aller Regel  dadurch abgeschlossen, dass die hinweisgebende Person über die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Missstands bzw. Herstellung  rechtskonformer Zustände ausschließlich über das Revisionsamt/ den Datenschutzbeauftragten informiert wird.

    Weitere Schlagworte: Anonyme Mitteilung von Missständen, missstände, whistleblower, whistle, whistle-blower, hinweis, hinweisgeber, Richtlinie (EU) 2019/1937

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.