Revisionsamt & Datenschutz
Revisionsamt
Das Revisionsamt nimmt die Innenrevision für die Landkreisverwaltung wahr. Es ist ausschließlich intern tätig und hat gegenüber dem Kreistag die Rolle eines sachverständigen Gutachters. Darüber hinaus führt das Revisionsamt im Auftrag des Landrats Kassenprüfungen durch.
Datenschutz
Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben nach Art. 39 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Aufgabe, auf die Einhaltung der DSGVO und anderer Vorschriften über den Datenschutz in der öffentlichen Stelle hinzuwirken. Prüfungsmaßstab ist dabei nicht nur die DSGVO, sondern auch eine Vielzahl von bereichsspezifischen Normen, wie z.B. SGB X (Sozialgeheimnis), AO (Steuergeheimnis), MeldeG (Meldegeheimnis), BayBG (Personalaktengeheimnis), TKG und TMG (Fernmeldegeheimnis), BayArchivG, BayEUG, GewO usw.
Der Datenschutzbeauftragte ist für die gesamte Dienststelle Ansprechpartner und Auskunftsperson für datenschutzrechtliche Fragen.
Sie sind zur Verschwiegenheit über Personen verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als behördliche Datenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, soweit sie nicht davon durch diese Personen befreit werden. Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehören insbesondere
- Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO,
- Beteiligung bei der Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO
- Anlaufstelle der Bürger für Fragen des Datenschutzes im Landratsamt
- Bearbeitung von Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, welche Beschwerden gegen die Datenverarbeitung der Behörde erheben (diese können sich auch direkt an die Behörde wenden)
- Koordinierung der Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
- Anlaufstelle für die Mitarbeiter des Landratsamtes in Fragen des Datenschutzes
- Mitwirkung bei der Gestaltung von Vordrucken und Formularen im Hinblick auf die Formulierung der Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO und auf den Hinweis nach Art. 13 Abs.1 und 2, Art. 14 Abs.1 und 2, Art. 23 DSGVO und Art. 9 Abs.1 und 2 Bayerisches Datenschutzgesetz - BayDSG
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
Als weitere Aufgaben des Datenschutzbeauftragten kommen infrage:
- Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und innerbehördlicher Dienstanweisungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit,
- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen (Einbindung bereits bei der Programmentwicklung, Durchführung von Kontrollen),
- Beteiligung bei der Erstellung von Arbeits- und Benutzeranweisungen,
- Prüfung der Zugriffsberechtigungen der Benutzer,
- Beratung bei der Erstellung einer Risikoanalyse und eines daraus resultierenden Sicherheitskonzepts für die Datenverarbeitung,
- Überprüfung der Auftragsdatenverarbeitung hinsichtlich Vertragsgestaltung und Einhaltung der vorgegebenen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit.
Die behördlichen Datenschutzbeauftragten führen das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier: