Pflegegrad (§15 SGB XI)

Der Pflegegrad entscheidet welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Die Pflegegrade werden in 1 bis 5 eingruppiert, je nach Art und Schwere der Beeinträchtigung.

 

Wann zählt man als pflegebedürftig?

Gesetzestext § 14 SGB XI

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

 

Die Einstufung eines Patienten in einen Pflegegrad erfolgt nachdem Antrag auf Pflegegrad bei der Krankenkasse bzw. der Pflegeversicherung gestellt wurde. Der Gutachter der Kasse wird bestellt, dieser bestimmt die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen.

Die Pflegbegutachtung und die 6 Module der Einstufung in einen Pflegegrad, siehe Pflegebegutachtung.

Weitere Informationen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegesichern/faq-pflegefinanzierung.html

Das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

PG

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

Geldleistung ambulant in € - 316 545 728 901
Sachleistung ambulant in € - 689 1.298 1.612 1.995
Entlastungsbetrag ambulant in € (zweckgebunden) 125 125 125 125 125
Leistung stationär in € 125 770 1.262 1.775 2.005
Kontakt

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