Behandlungspflege (§37 SGB V)

 
Unter dem Begriff "Behandlungspflege" sind all diejenigen Tätigkeiten zusammen gefasst, die zur Behandlung / Therapie einer Krankheit notwendig und durch den Arzt verordnet worden sind.

 
Benötigt eine Person Unterstützung bei
 
  • der Medikamenteneinnahme,
  • dem Anlegen von Hilfsmitteln wie Kompressionsstrümpfen,
  • der Wundversorgung
  • dem Blutzuckermessen
  • oder dem Setzen von Insulinspritzen,
 
kann ein ambulanter Pflegedienst diese Aufgaben übernehmen.
 
Die Krankenkasse kann die Kosten tragen. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und dass die Leistung von der Krankenkasse bewilligt wurde. Allerdings trägt die Krankenkasse nur dann die Kosten, wenn eine im Haushalt der oder des Kranken lebende Person die Aufgaben nicht übernehmen kann.
 
 
Entlastung und Hilfe für pflegende Angehörige
 
Kontakt

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