Ambulante Pflege (§36 SGB XI)
Häusliche/Ambulante Pflege bezeichnet die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen in ihrer häuslichen Umgebung. Häusliche Pflege wird sowohl von professionellen Pflegekräften (z.B. ambulante Pflegedienste) im Rahmen der ambulanten Pflege als auch ehrenamtlich von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem näheren Umfeld der pflegebedürftigen Person ohne pflegerische Ausbildung geleistet.
Ist häusliche Pflege erforderlich, können in Deutschland Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Eine Eingruppierung in einen Pflegegerad ist dafür notwendig. Die Pflege und Versorgung eines Angehörigen kann durch z.B. Essen auf Räder, Hausnotruf, Tagespflege, Hilfsmittel oder Wohnraumanpassung unterstützt werden. Sind pflegende Angehörige selbst verhindert, oder benötigen eine Auszeit von Ihrer Pflegetätigkeit, kann ein Antrag auf Verhinderungspflege/ Ersatzpflege bei der Pflegekasse gestellt werden. Anträge dazu finden Sie häufig auf der Internetseite der Krankenkasse.
Link dazu
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html