Verkehrsrechtliche Anordnung bei Arbeitsstellen im Straßenverkehrsraum
Arbeitsstellen im Straßenverkehrsraum sind nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig. Für die Genehmigung sind bei Arbeitsstellen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen die Unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsamt bzw. Große Kreisstädte) zuständig. Für Gemeindestraßen liegt die Zuständigkeit bei der jeweilig betroffenen Gemeinde.
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