Wer geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen und bei grenzüberschreitendem Verkehr ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben, befördert, betreibt Güterkraftverkehr. Dieser ist genehmigungspflichtig.
Formen:
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- Erlaubnis, die auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
- Gemeinschaftslizenz, die für den grenzüberschreitenden Verkehr auf dem Gebiet der EU gilt, mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen
- Gemeinschaftslizenz, die für den grenzüberschreitenden Verkehr auf dem Gebiet der EU gilt, mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
Werkverkehr:
Beförderungen für eigene Zwecke (z.B. Beförderung von eigenen Gütern). Werkverkehr ist genehmigungsfrei, aber beim Bundesamt für Güterkraftverkehr anzumelden. Für mehr Informationen und zur Anmeldung: Werkverkehr - Bundesamt für Güterverkehr
Genehmigungsvoraussetzungen:
Fachliche Eignung
- Die Prüfung zur fachlichen Eignung kann bei der IHK abgelegt werden. Prüfung Güterkraftverkehr - IHK Schwaben
- Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens liegt beim Verkehrsleiter, der fachlich geeigneten Person.
Niederlassung
Anforderungen der Niederlassung sind:
- Räumlichkeiten, in denen auf die Originale der wichtigsten Unternehmensunterlagen entweder in elektronischer oder sonstiger Form zugegriffen werden kann. Das sind insbesondere Beförderungsverträge, Unterlagen zu den Fahrzeugen, über die das Unternehmen verfügt, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über den Einsatz und die Entsendung von Fahrern, Dokumente mit den Daten über Kabotage, Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um überprüfen zu können, ob das Unternehmen die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
- Eintrag im Unternehmensregister
- Einkommenssteuerpflicht des Unternehmens
- Mehrwertsteuernummer
- gewöhnliche und dauerhafte Verfügbarkeit von in Relation zur Unternehmensgröße angemessenen Zahl von Fahrzeugen und Fahrern
- angemessene Ausstattung der Räumlichkeiten
- angemessene technische Ausstattung
Zuverlässigkeit
- nachzuweisen von allen vertretungsberechtigten Personen, der fachlich geeigneten Person und der juristischen Person
finanzielle Leistungsfähigkeit
- Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen > 3,5 t: Mindestkapital: 9.000 € für das 1. Fahrzeug, 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug/Fahrzeugkombination > 3,5 t,
- Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen ≤ 3,5 t: jedes weitere Fahrzeug/Fahrzeugkombination ≤ 3,5 t 900 €;
- Unternehmen mit ausschließlich Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen ≤ 3,5 t: 1.800 € 1. genutztes Fahrzeug, 900 € jedes weitere genutzte Fahrzeug. Die Genehmigung wird dann beschränkt auf ≤ 3,5 t erteilt!
Hinweis: Als Eigenkapital kann kein Girokontoguthaben zum Ansatz gebracht werden. Es handelt sich hierbei nur um eine Momentaufnahme und entspricht nicht den Anforderungen an die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009). Der Fuhrpark eines Transportunternehmens lässt sich ebenfalls nicht bei der Berechnung der Eigenkapitalausstattung in Ansatz bringen, da es sich hierbei um dessen Betriebsmittel handelt.