Landschaftsbestandteile

Als Landschaftsbestandteile werden Teile der Kulturlandschaft ausgewiesen, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien, beispielsweise von Naturdenkmalen erfüllen.  Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  • zur Abwehr schädlicher Entwicklungen oder
  • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Kontakt

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstecken (§ 29 BNatSchG).

Daneben enthalten § 39 Abs. 5 BNatSchG sowie Art. 16 BayNatSchG weitere Schutzvorschriften für

  • Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder –gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche
  • Höhlen, Trockenmauern, Gräben, Tümpel und Kleingewässer.

Von den Schutzvorschriften können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden.

Weitere Schlagworte: Landschaftsbestandteile

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.