Biotope
Bestimmte Teile der Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Lebensräume für bedrohte Arten haben, sind gesetzlich geschützt, ohne dass hierzu ein förmliches Inschutznahmeverfahren durchgeführt werden muss.
Solche Gebiete können beispielsweise sein:
- Auwälder
- Magerrasen
- Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze und – gebüsche in der freien Natur
- Moore sowie seggen- und binsenreiche Nasswiesen
- Natürliche oder naturnahe fließende und stehende Binnengewässer einschließlich der uferbegleitenden Vegetation
Viele, zum Teil inzwischen selten gewordene Tiere und Pflanzen, können nur in diesen Lebensräumen überleben. Eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung dieser Biotope ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde kann den Fortbestand dieser Tiere und Pflanzen gefährden und ist deshalb verboten. Das Gesetz sieht deshalb bei Verstößen gegen dieses Verbot die Ahndung durch ein Bußgeld vor.