Ausgleichs- & Eingriffsregelung

Jeder, der einen Eingriff in die Natur vornehmen möchte, ist grundsätzlich vorrangig verpflichtet erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

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Eingriffe in die Natur sind dabei alle Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, aber auch der Bodenschicht, die mit dem Grundwasserspiegel in Verbindung steht, sofern diese Veränderungen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

In den allermeisten Fällen wird die „Ausgleichs- bzw. Eingriffsregelung“ in vielen anderen Verwaltungsverfahren (z. B. Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Planfeststellungen u.a.) gleich automatisch mit geprüft und vollzogen, d.h. die Naturschutzbehörde wird intern bspw. im Baugenehmigungsverfahren beteiligt, sodass in diesen Fällen formell keine gesonderte naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Weitere Informationen zum Thema naturschutzrechtliche Bewertungen im Rahmen von Bauvorhaben finden Sie in den zugeordneten Dokumenten auf dieser Seite.

Weitere Schlagworte: Ausgleichs- und Eingriffsregelung

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