Importfahrzeuge

1. Zulassung eines Neufahrzeuges

Erforderliche Unterlagen:

  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
    (nicht erforderlich bei Fahrzeugen aus EU-Mitgliedstaaten)
  • Einfuhrumsatzsteuererklärung für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedsstaaten (Vordrucke sind bei der Kfz-Zulassungsbehörde erhältlich)
    Als Neufahrzeug im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt ein Fahrzeug wenn es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat bzw. die erste Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
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SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Vollmacht zur Zulassung eines Fahrzeuges MIT SEPA-Lastschriftmandat

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