Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge auf den gleichen Halter zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
- in Betrieb gesetzt oder
- abgestellt
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Voraussetzungen:
Es handelt sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse und der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen:
- M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen außer Fahrersitz)
- L (z.B. Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge
- Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässige Gesamtmasse)
Zwei Fahrzeugen unterschiedlicher Klassen, also bspw. ein Pkw und ein Kraftrad können keine Wechselkennzeichen zugeteilt werden. Ebenso ist es nicht möglich, zwei Fahrzeugen einer Fahrzeugklasse Wechselkennzeichen zuzuteilen, wenn diese Kennzeichen in unterschiedlicher Anzahl führen (Motorrad und Quad).
Erforderliche Unterlagen:
Der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist auf zwei Fahrzeuge bezogen und kann verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen (z.B. Neuzulassung, Abmeldung, Ummeldung mit und ohne Halterwechsel, Wiederzulassung bezogen auf ein oder zwei Fahrzeuge). Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.