(Historisches Kennzeichen)
Ein solches Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein, benötigt aber neben dem Gutachten nach § 23 StVZO auch eine Betriebserlaubnis.
Ein solchermaßen zugelassenes Fahrzeug dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts, hat aber keine Beschränkungen hinsichtlich des Fahrtzweckes. Das Fahrzeug unterliegt zudem der regelmäßigen Fahrzeuguntersuchung.
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Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Änderung der Kennzeichen, Namen oder Technik
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
- Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stellige eVB-Nr.)
- bisherige Kennzeichenschilder (soweit vorhanden)
- Gutachten gem. § 23 StVZO (nicht älter als 18 Monate, sonst zusätzlich Feststellungsgutachten), außer das Fahrzeug war bereits in einem anderen Zulassungsbezirk mit H-Kennzeichen zugelassen
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts oder gültiger ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts des Fahrzeughalters / Bevollmächtigten
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Nachweis der gültigen Sicherheitsprüfung (Prüfbuch, Prüfbericht) (soweit vorgeschrieben)
- Schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters inklusive Ausweiskopie/n, soweit die Zulassung nicht von ihm selbst vorgenommen wird
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Zusätzlich bei Minderjährigen:
- Zustimmung(en) der(s) gesetzlichen Vertreter(s) inklusive Ausweiskopie/n
- gegebenenfalls Führerschein bzw. Schwerbehindertenausweis
Zusätzlich bei Firmen:
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister,
- Gewerbeanmeldung und
- Vollmacht einer vertretungsberechtigten Person der Firma inklusive Ausweiskopie/n