Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Bevorrechtigt werden sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) sein.
Das Elektrokennzeichen ergänzt sich vom Aufbau her um den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer. Als Beispiel: DON AB 49E.
Mit E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge können einige Vorteile nutzen, wie z.B. Parkplätze an Ladesäulen, entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze usw..
Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine Feinstaub-Plakette – in der Regel die der Schadstoffgruppe 4/ grün - bis auf weiteres notwendig. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Verbindung mit der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung
In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein
- Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
- Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
- Ziffer 26 (Kraftstoff)
- Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
- Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)
Sofern diese Angaben unvollständig sind, kann dieses durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) bestätigt werden.
- Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach § 21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den entsprechenden Kraftstoffschlüsseln (nicht älter als 18 Monate, sonst zusätzlich Feststellungsgutachten)
Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) nachzuweisen.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stellige eVB-Nr.)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts oder gültiger ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts des Fahrzeughalters / Bevollmächtigten
- Schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters inklusive Ausweiskopie/n, soweit die Zulassung nicht von ihm selbst vorgenommen wird
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Ein SEPA-Lastschriftmandat ist auch für die Zulassung von Fahrzeugen mit Elektro-kennzeichen notwendig. Die Steuerbefreiung ist lediglich befristet.
Zusätzlich bei Minderjährigen:
- Zustimmung(en) der(s) gesetzlichen Vertreter(s) inklusive Ausweiskopie/n
- Führerschein bzw. Schwerbehindertenausweis
Zusätzlich bei Firmen:
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister,
- Gewerbeanmeldung und
- Vollmacht einer vertretungsberechtigten Person der Firma inklusive Ausweiskopie/n