Internationale Zulassung (Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen - "Zollkennzeichen")
Wenn Sie ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen wollen, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.
Das Ausfuhrkennzeichen kann auch von Personen beantragt werden, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben.
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Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder Betriebserlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- ausländische Fahrzeugpapiere + (CoC / Gutachten)
- Gelbe Versicherungsbestätigung für internationale Zulassung
- Kennzeichenschilder (falls Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Nachweis der gültigen Sicherheitsprüfung (Prüfbuch, Prüfbericht) (soweit vorgeschrieben)
- Das Fahrzeug ist auf Verlangen von der Kfz-Zulassungsbehörde zu identifizieren. Der Antragsteller hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass im Bedarfsfall das Fahrzeug zeitnah vorgeführt werden kann. Bei Verlängerungen ist in jedem Fall eine Vorführung erforderlich.
- gültiger Personalausweis im Original oder gültiger Reisepass im Original samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts oder gültiger ausländischer Ausweis im Original ggf. mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts des Fahrzeughalters / Bevollmächtigten
- Schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters inklusive gültigen Ausweis soweit die Zulassung nicht von ihm selbst vorgenommen wird
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Zusätzlich bei Minderjährigen:
- Zustimmung(en) der(s) gesetzlichen Vertreter(s) inklusive gültigen Ausweis im Original
- Führerschein bzw. Schwerbehindertenausweis
Zusätzlich bei Firmen:
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister,
- Gewerbeanmeldung und
- Vollmacht einer vertretungsberechtigten Person der Firma inklusive gültigen Ausweis im Original
- Bei ausländischen Firmen:
Existenznachweis der für den Wohnsitz der Firma zuständigen Kommunalbehörde oder Bestätigung der deutschen Botschaft des Landes, in dem die Firma ihren Betriebssitz hat