Jugendhilfe im Strafverfahren
Was ist die Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren?
- die sozialen, pädagogischen und persönlichen Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung zu bringen, die für eine Beurteilung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat(en) wichtig sein können
- die Jugendhilfe im Strafverfahren ist weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen der Anklage
- sie wird in allen Strafverfahren, die Jugendliche (zwischen 14 und noch nicht 18 Jahren) und Heranwachsende (zwischen 18 und noch nicht 21 Jahren) betreffen, herangezogen
Was bietet die Jugendhilfe im Strafverfahren an?
- Beratung und Begleitung des straffällig gewordenen jungen Menschen durch die JGH während des Jugendstrafverfahrens
- Situationsanalyse durch Gespräche mit dem straffällig gewordenen jungen Menschen, ggf. Kooperation mit weiteren Stellen, z.B. Bewährungshelfer
- Mitwirkung im Vorverfahren durch Haftentscheidungshilfe, U-Haftvermeidung/ Erziehungshilfe
- Erstellung eines Berichts mit fachlichem Vorschlag zu jugendrichterlichen Maßnahmen, Einschätzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit junger Menschen (§ 3 JGG) und Einschätzung zur Anwendung von Jugendstrafrecht bzw. Allgemeinem Strafrecht (§ 105 JGG)
- Teilnahme und Mitwirkung an der Gerichtsverhandlung
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Organisation und Durchführung erzieherischer Maßnahmen des Jugendgerichts aus Urteilen, Weisungen und Auflagen
- Vermittlung gemeinnütziger Arbeit
- soziale Trainingskurse z.B. Antiaggressionstraining