Erziehungs- & Eingliederungshilfe

Junge Menschen haben das Recht auf Förderung und Erziehung. Eltern haben für sich und ihre Kinder Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erziehungshilfen sind in den §§ 27 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) geregelt.

Kontakt
  • Amt für Jugend und Familie - Erziehungshilfen
    phone 0906 74-6238
    mail erziehungshilfen@lra-donau-ries.de
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    Welche Hilfen sind möglich?

    • Erziehungsbeistandschaft
    • Sozialpädagogische Familienhilfe
    • Betreuung in heilpädagogischen Tagesstätten
    • Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen
    • Hilfe für junge Volljährige
    • Gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter mit ihren Kindern

    Eingliederungshilfen

    Die Hilfe richtet sich an seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Voraussetzung ist die Vorlage eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens.

    Wie können die Eingliederungshilfen ausgestaltet sein?

    • ambulante Therapie oder Betreuung
    • teilstationäre Hilfe  (z.B. Heilpädagogische Tagesstätte)
    • stationäre Hilfe
    Weitere Schlagworte: Erziehungs- und Eingliederungshilfe

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