Trinkwasserhygiene

Mit der Veröffentlichung am 08.01.2018 und dem Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung am 09.01.2018 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

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Eine wesentliche Neuerung bildet die Einführung einer so genannten „Risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung (RAP)“. Diese soll Wasserversorgern mehr Flexibilität bei der Untersuchung des Trinkwassers gewähren. Wasserversorger können nun in enger Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt die vorgeschriebenen Untersuchungen des Trinkwassers an die individuellen Gegebenheiten vor Ort anpassen, um einen maximalen Erkenntnisgewinn zu erlangen und um für ihre Wasserversorgung weniger aussagekräftige Untersuchungen zu verringern. Hierfür muss der Wasserversorger eine Risikobewertung erstellen, die eine fundierte und nachvollziehbare Begründung für eine Anpassung von Untersuchungsumfang und -häufigkeit liefert.

Die Trinkwasserverordnung enthält nun auch zum ersten Mal ein Verbot für die Einbringung von Gegenständen oder Verfahren in das Roh- oder Trinkwasser, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Hierdurch werden hygienische Verschlechterungen des Trinkwassers durch z.B. die Verlegung von Breitbandkabel für schnelles Internet in Trinkwasserleitungen verhindert.

Eine weitere Neuerung ist die Verpflichtung für Untersuchungsstellen, die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionella spec. an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Eine Liste der bayerischen Untersuchungsstellen für diese Zwecke finden Sie hier:
Bayerische Liste von Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001

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