Reisen mit Betäubungsmitteln
Reisende Patienten benötigen oft für mitgeführte, zu den Betäubungsmitteln zählende Arzneimittel bei Grenz- und Zollkontrollen eine ärztliche Bescheinigung. Für die dem Betäubungsmittelrecht unterliegende Medikation, wie etwa starke Schmerzmittel, gelten besondere Auflagen. Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind jedoch hierfür die nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten:
Reisen in Staaten des Schengener Abkommens
Bei Reisen von einer Dauer bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen. Hierfür ist eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens notwendig. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. In Bayern ist hierfür das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt tätig ist (weitere Bundeslandregelungen siehe hier). Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Hierfür wird eine Gebühr von 5,- € fällig. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich!
Eine entsprechende Vorlage für eine Bescheinigung für Länder des Schengener Abkommens finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.
Reisen in andere Länder
Die Bundesopiumstelle rät den Patienten um Betäubungsmittel auch bei Reisen in Länder, die nicht dem Schengener Abkommen angehören, nach dem „Leitfaden für Reisende“ des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren. Danach sollte sich der Patient vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung mit detaillierten Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss durch die zuständige Gesundheitsbehörde beglaubigt und bei der Reise mitgeführt werden. In Bayern wäre das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt tätig ist (weitere Bundeslandregelungen siehe hier). Hierfür wird eine Gebühr von 5,- € fällig. Die Form der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben. Der Leitfaden sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor.
Eine entsprechende Vorlage für eine Bescheinigung für Länder außerhalb des Schengener Abkommens finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Da keine international einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ bestehen, müssen die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigt werden.
Es wird daher dringend angeraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären.
Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. Bedenken Sie bitte auch die Bedingungen bei Mitnahme des persönlichen Bedarfs an medizinischem Versorgungsmaterial wie Spritzen oder Kanülen. Hierzu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland Auskunft erteilen, deren Kontaktadressen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden können.
Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten
Für Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten werden dem Betäubungsmittelrecht unterstehende Wirkstoffe eingesetzt (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin). Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.
Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen (Kontaktadressen des Auswärtigen Amtes). Die Fortführung einer Substitutionsbehandlung durch einen Arzt im Ausland ist ebenfalls nicht in allen Ländern der Welt erlaubt bzw. aufgrund hoher bürokratischer Hürden kaum realisierbar.
Gerne stehen wir Ihnen für die Bestätigung nach vorangehender Terminvereinbarung zur Verfügung. Bitte bedenken Sie, dass bei möglichen Unstimmigkeiten ggf. der behandelnde Arzt nochmals konsultiert werden muss. Für einen Termin ist mitzubringen:
- gültiges Ausweisdokument
- die vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung (eine Bescheinigung pro Betäubungsmittel)
- Gebühr von 5,- € je Bescheinigung
Formulare:
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Weitere Informationen
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