Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, haben vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - GDG). Zur unverzüglichen Meldung beim Staatlichen Gesundheitsamt im Landratsamt Donau-Ries sind daher alle Personen verpflichtet, die einen gesetzlich geregelten, nichtärztlichen Heilberuf selbständig bzw. freiberuflich in diesem Landkreis ausüben.
- Desinfektoren
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Heilpraktiker und Heilpraktiker mit eingeschränkter (sektoraler) Heilpraktikererlaubnis
- Logopäden
- Masseure/Medizinische Bademeister
- Orthoptisten
- Physiotherapeuten
- Podologen
- Rettungsassistenten
Zudem ist jegliche Änderung hinsichtlich der notwendigen Angaben (z. B. Namensänderung, Praxisverlegung, Beendigung der Tätigkeit) ebenfalls dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden (Art. 10 Abs. 3 Satz 3 GDG).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusätzlich zu dem untenstehenden online ausfüllbaren Meldeformular bitten wir vorzulegen:
- Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
- Bescheinigung einer Ihrer Tätigkeit angemessenen Haftpflichtversicherung
- Für nach 1970 Geborene: Nachweis über einen bestehenden Masernimpfschutz oder eine entsprechende Impfunfähigkeit
Sonderfall Pflegetätigkeiten
Wer Tätigkeiten gemäß § 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GDG).
Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 GDG).
Sie können für jede examinierte Pflegekraft das online ausfüllbaren Meldeformular nutzen oder uns eine gesonderte Auflistung mit den vollständigen Namen und Meldeanschriften der Mitarbeiter zukommen lassen.
Von jeder Pflegekraft sind zudem vorzulegen:
- Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG (Original oder amtlich beglaubigte Kopie) sowie
- Nachweis über einen bestehenden Masernimpfschutz oder eine entsprechende Impfunfähigkeit (ab Geburtsjahrgang 1970).