Staatsangehörigkeitsausweis
Deutschen Staatsangehörigen und Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt werden, mit der der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird.
Im Regelfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Weitere Erwerbsgründe stellen Einbürgerungen und seit dem Jahr 2000 auch der Geburtserwerb von Kindern ausländischer Eltern dar, wenn sich zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.
Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der der Staatsangehörigkeitsbehörde mittels Staatsangehörigkeitsausweis bzw. Negativbescheinigung festgestellt.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der beantragten Amtshandlung glaubhaft gemacht werden kann. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird in der Regel nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.
Der Antrag ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) einzureichen. Antragsvordrucke sind bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu erhalten. Ein amtlicher Vordruck ist nicht eingeführt. Im Antrag auf Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde sind die persönlichen Daten des Antragstellers darzulegen und die angeforderten Urkunden oder sonstigen Beweismittel beizugeben.
Weitere Informationen finden Sie hier:
BayernPortal - Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit