EU-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens sowie ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union benötigen keinen Aufenthaltstitel.
Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern
Familienangehörigen von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), wird innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, von Amts wegen eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern" ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
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Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht. Über das Daueraufenthaltsrecht wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt. Den daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis. Diese weist aber nur deklaratorischen Charakter auf.
Britische Staatsangehörige finden Informationen zu Ihrem Aufenthaltsrecht unter folgenden Links:
Einheitliche Auskunft und Informationen rund um das Thema "Brexit", bzw. den EU-Ausstieg Großbritanniens finden Sie hier: