Besuchsaufenthalt, Visum
Einladung von Ausländern, die für die Einreise ein Visum brauchen, zum Besuchsaufenthalt
Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht und möchten einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, weil er den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann?
Wenn Ihr Gast der deutschen Auslandsvertretung (siehe Aufenthaltstitel - Visum) nicht nachweisen kann, dass der Besuchsaufenthalt in Deutschland ausreichend finanziell abgesichert ist (Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz), verlangt die Auslandsvertretung eine sog. Verpflichtungserklärung. Mit dieser verpflichten Sie sich als Gastgeber, den ausländischen Gast unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Zusammengefasst: Sie verpflichten sich, für alle evtl. der öffentlichen Hand entstehenden Kosten aufzukommen.
Dazu müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen und den dort erhältlichen Vordruck ausfüllen. Die Ausländerbehörde prüft Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und beglaubigt Ihre Unterschrift. Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung senden Sie bitte Ihrem Gast zu, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Voraussetzungen
- Zur Überzeugung der Auslandsvertretung muss feststehen, dass es sich tatsächlich nur um einen Besuchsaufenthalt handelt.
- An der Rückkehrbereitschaft und Rückkehrfähigkeit des ausländischen Gastes dürfen keine Zweifel bestehen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Steuerbescheid oder Rentenbescheid
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- (falls vorhanden) Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz des Besuchers
Die vorzulegenden Unterlagen können variieren. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde.
Weiterführende Informationen finden Sie hier: