Ausreise

Ein Auslandsaufenthalt kann zum Verlust des Aufenthaltsrechts in Deutschland führen.

Ein Aufenthaltstitel eines Ausländers erlischt im Regelfall kraft Gesetzes, wenn der Ausländer entweder

  • ins Ausland reist und sich erkennbar nicht nur vorübergehend dort aufhalten will oder
  • er zwar nur vorübergehend ins Ausland reist (z.B. in Urlaub oder für eine Besuchsreise im Herkunftsland), sich dort aber länger als sechs Monate aufhält. Die Ausländerbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Um mögliche unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor einem längeren Auslandsaufenthalt Kontakt mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass nach § 47b AufenthG, Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, verpflichtet sind, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.

Sollten Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen droht Ihnen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1000€ (§ 98 Abs. 2 Nr. 2b AufenthG).

 

Kontakt
  • Carmen Heckl
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-3100
    mail aufenthalt@lra-donau-ries.de
  • Florian Stark
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6058
    mail aufenthalt@lra-donau-ries.de
  • Günter Schiele
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-3129
    mail aufenthalt@lra-donau-ries.de
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