Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete
An Gewässern I. Und II. Ordnung erfolgt die fachliche Ermittlung dieser Gebiete durch die Wasserwirtschaftsverwaltung (Wasserwirtschaftsämter), an Gewässern III. Ordnung kann dies auch von Gemeinden übernommen werden. Grundlage bildet das sogenannte „hundertjährige Hochwasser“ (HQ 100), also ein Hochwasserereignis, das statistisch betrachtet einmal in 100 Jahren auftreten kann.
Die Pläne der ermittelten Gebiete werden zunächst durch die Kreisverwaltungsbehörde öffentlich bekanntgegeben und gelten somit als vorläufig gesichert. Anschließend erfolgt die Festsetzung in einem förmlichen Verfahren durch Rechtsverordnung.
Die vorläufige Sicherung bzw. die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete löst die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 78 WHG aus. Insbesondere unterliegt die Bauleitplanung, die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen besonderen Anforderungen.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete enthalten Verbote und Nutzungsbeschränkungen, die beachtet werden müssen.
Bei Überschwemmungsgebieten werden auch besondere Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z.B. Heizöl) gestellt.
Faktische Überschwemmungsgebiete
Solange Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern weder amtlich festgesetzt noch vorläufig gesichert wurden, handelt es sich um sogenannte „faktische Überschwemmungsgebiete“, die in ihrer Funktion als Rückhalteflächen nur in wenigen Ausnahmefällen beeinträchtigt werden dürfen. Bei geplanten Maßnahmen ist dort § 77 WHG zu beachten.
Soweit überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit nicht entgegenstehen sind Maßnahmen, die das Rückhaltevolumen beeinträchtigen nur möglich, wenn rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden.