Anlagen in und an Gewässern
Die Errichtung von Gebäuden, Zäunen, Brücken, Stegen oder sonstigen Anlagen in der Nähe von Gewässern kann die Gewässerunterhaltung erschweren, einen Gewässerausbau behindern oder die Gewässerökologie beeinträchtigen. Das gleiche gilt für Leitungen, die Gewässer über- oder unterqueren. Deswegen ist bei solchen Anlagen vor Bauausführung eine wasserwirtschaftliche Prüfung notwendig.
Wenn für eine Anlage in Gewässernähe eine Baugenehmigung notwendig ist, werden die wasserwirtschaftlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überprüft. Falls die Anlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, ist eine Ausnahmegenehmigung von den Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§ 78 Abs. 3 WHG) erforderlich. Eine Anlagengenehmigung entfällt dann.
In allen anderen Fällen ist für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, die weniger als 60 m von der Uferlinie entfernt errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Zu dem Begriff „Anlagen“ zählen insbesondere
- bauliche Anlagen, wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen
- Leitungsanlagen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Telekommunikation, auch alle privaten Anlagen dieser Art)