Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen (Schuss-)Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen hat abgesehen von Fällen der Besitzstandswahrung mindestens in einem Behältnis Widerstandsgrad O nach DIN/EN 1143-1 zu erfolgen.
Jäger als Inhaber eines gültigen Jagdscheines dürfen Langwaffen erwerben. Für den Erwerb der in der Regel maximal zwei Kurzwaffen ist zusätzlich ein Voreintrag (Erwerbsberechtigung) notwendig.
- Sportschützen:
Bei Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes kann eine Sportschützenwaffenbesitzkarte (gelbe WBK) erteilt werden. Diese berechtigt zum Erwerb von insgesamt maximal 10 Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen). Für die Erteilung einer Erwerbsberechtigung (Voreintrag) in einer (grünen) Waffenbesitzkarte ist für jede einzelne zu erwerbende Waffe ein Bedürfnis vorzulegen.
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen inkl. Nachweise
- zusätzlich bei Jägern: Jagdschein
- zusätzlich bei Sportschützen: Original des Sachkundezeugnisses (wird wieder zurück gesendet), sowie Original der Bedürfnisbescheinigung des schießsportlichen Verbandes (eine Bescheinigung des örtlichen Vereins ist nicht ausreichend)
Der Erwerb bzw. die Überlassung von Schusswaffen ist unserer Behörde innerhalb der 14-tägigen Meldefrist anzuzeigen. Sportschützen dürfen innerhalb von sechs Monaten maximal zwei Schusswaffen erwerben (Erwerbsstreckungsgebot)
Europäischer Feuerwaffenpass (FWP)
Für Reisen in und durch Staaten, die der Europäischen Union angehören, bei denen Waffen mitgenommen werden, z.B. bei Jagdreisen und zur Teilnahme an Schießwettbewerben, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass benötigt. Dieser dient der Legitimation der Waffen innerhalb der EU. Er gilt nur in Verbindung mit der Waffenbesitzkarte. In verschiedenen EU-Staaten ist vor der Einreise die Eintragung der Zustimmung zu der Waffeneinfuhr in den Feuerwaffenpass einzuholen. In Zweifelsfällen sind Erkundigungen bei der jeweiligen Botschaft/Konsulat einzuholen.
Antragsunterlagen:
- Antrag Erteilung/Nachtrag Europäischer Feuerwaffenpass
- zusätzlich bei Erteilung: Lichtbild 45 mm x 35 mm
Kleiner Waffenschein:
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen (im Kreis) dürfen erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen dieser erlaubnisfreien Waffen. Er berechtigt nicht dazu Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen oder öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Diese Waffen sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.
Antragsunterlagen:
- Antrag Kleiner Waffenschein / Waffenschein
- Kopie des gültigen Personalausweises
Allgemeines zur Antragstellung:
- postalische Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Onlineformulars inkl. Anlagen an die Waffenbehörde
oder
- Antragstellung in der Waffenbehörde (während der Öffnungszeiten)
Für eine ausführliche Beratung bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Bitte geben Sie ihre Kontaktdaten insbesondere Rufnummer, sowie Mailadresse an. Bitte vermerken Sie zudem ob Sie nach Bearbeitung die Abholung oder gebührenpflichtige (3,50 €) Zusendung wünschen.
Die Bearbeitungszeit waffenrechtlicher Erlaubnisse hängt von den jeweiligen Fallzahlen, sowie externen, nicht durch das Landratsamt beeinflussbaren Faktoren ab. Bitte planen Sie bei Ihrer Antragstellung eine Bearbeitungszeit ein.
Weitere genehmigungspflichtige waffenrechtliche Erlaubnisse:
- Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (Schießerlaubnis) - z. B. zur Bekämpfung von Schädlingen, Abschuss von Gehegewild oder für Brauchtumsschützen
- Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte (Schießstättenerlaubnis) bzw. Erlaubnis zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte – s. Formular
- Ausnahmen vom Alterserfordernis zum Schießen auf Schießstätten Formular
- Waffen-/Munitionshandelserlaubnis
- Waffenschein (Nicht Kleiner Waffenschein)