Unterbringungsgesetz

Psychisch kranke Personen können in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn sie aufgrund einer psychischen Störung sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährden. Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig. Nur in Ausnahmefällen geht die Zuständigkeit auf das Landratsamt über. Das Landratsamt nimmt auch Anzeigen oder Mitteilungen über Gefährdungen durch psychisch kranke Personen entgegen.

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    Psychisch kranke Personen können in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn sie aufgrund einer psychischen Störung sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährden. Voraussetzung für eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist eine psychische Krankheit oder eine psychische Störung und eine daraus resultierende erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdung.

    Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig. Das Landratsamt ist zuständig, wenn in dringenden oder unaufschiebbaren Fällen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann. Es kann dann eine sofortige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt anordnen, wenn die Gefährdung nicht durch andere Hilfen abgewendet werden kann. Die Unterbringungsanordnung muss spätestens bis 12.00 Uhr des nächsten Tages dem zuständigen Gericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden. Ist die Angelegenheit so dringend, dass auch eine Entscheidung des Landratsamtes nicht mehr abgewartet werden kann, so kann die Polizei die betroffene Person einweisen.

    Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Donau-Ries werden unterzubringende Personen in der Regel in das Bezirkskrankenhaus Donauwörth untergebracht.

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