Sprengstoffrecht

Das Sprengstoffrecht (SprengG, 1. SprengV, 2. SprengV, 3. SprengV, etc.) regelt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Das Landratsamt Donau-Ries ist für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Erlaubnissen nach § 27 SprengG für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Donau-Ries haben, zuständig. Die Erlaubnis kann erteilt werden zum Wiederladen von Patronenhülsen, Vorderladerschießen mit Schwarzpulver, sowie Böllerschießen mit Böllerpulver.

Kontakt
  • Karin Speer - Sprengstoffrecht
    Sachbearbeitung
    phone 0906/74-6269
    mail waffenrecht@lra-donau-ries.de
  • Anna-Lena Gayr - Sprengstoffrecht
    Sachbearbeitung
    phone 0906/74-6236
    mail waffenrecht@lra-donau-ries.de
  • Yvonne Gedlek - Sprengstoffrecht
    Sachbearbeitung
    phone 0906/74-646
    mail waffenrecht@lra-donau-ries.de
  • Norman Lange - Sprengstoffrecht
    Sachbearbeitung
    phone 0906/74-6105
    mail waffenrecht@lra-donau-ries.de
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    Unbedenklichkeitsbescheinigung
    Für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist eine ausreichende Fachkunde nachzuweisen. Ein Fachkundezeugnis wird nach erfolgreicher Teilnahme an einem Lehrgang mit anschließender Prüfung ausgestellt. Für die Zulassung zu einem entsprechenden Fachkundelehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese bescheinigt die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung.

    Antragsunterlagen:

    • Antrag Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Kopie des gültigen Personalausweises

    Erlaubnis nach § 27 SprengG
    Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt je nach Antragstellung zum Wiederladen von Patronenhülsen, Vorderladerschießen mit Schwarzpulver, sowie Böllerschießen mit Böllerpulver. Die Erlaubnis berechtigt zum Erwerb, Umgang und Verbringen der jeweiligen Stoffe.

    Die Erlaubnis wird jeweils für die Dauer von fünf Jahren erteilt und kann dreimal verlängert werden. Abgelaufene Erlaubnisse können nicht verlängert werden, weshalb unter Umständen eine Neuausstellung notwendig wird.

    Antragsunterlagen:

    • Antrag Erteilung sprengstoffrechtliche Erlaubnis
    • Fachkundezeugnis
    • zusätzlich bei Vorderlader- bzw. Böllerschützen: Bedürfnisbescheinigung des Vereins

    Hinweise:
    Anderweitige sprengstoffrechtliche Erlaubnisse werden nicht durch das Landratsamt erteilt.

    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvester-Feuerwerkskörper) dürfen nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden. Für darüber hinausgehende Zeiten ist eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde einzuholen, in deren Bereich das Abbrennen erfolgen soll.  

     

    Allgemeines zur Antragstellung:

    1. postalische Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Onlineformulars inklusive Anlagen an die Waffenbehörde

    oder

    1. Antragstellung im Landratsamt (während der Öffnungszeiten)

    Für eine ausführliche Beratung bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

    Bitte geben Sie ihre Kontaktdaten insbesondere Rufnummer, sowie Mailadresse an. Bitte vermerken Sie zudem ob Sie nach Bearbeitung die Abholung oder gebührenpflichtige (3,50 €) Zusendung wünschen.

    Die Bearbeitungszeit sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse hängt von den jeweiligen Fallzahlen, sowie externen, nicht durch das Landratsamt beeinflussbaren Faktoren ab. Bitte planen Sie bei Ihrer Antragstellung eine Bearbeitungszeit ein. Verlängerungen sollten ca. drei Monate vor Ablauf beantragt werden.

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