Ordnungswidrigkeitengesetz
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i.V.m. §§ 87ff ZustV bestimmt ist.
Im Bereich Sicherheitsangelegenheiten werden neben Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffenrecht und Versammlungsrecht auch die Bußgeldtatbestände nach dem allgemeinen Sicherheitsrecht, z. B. unzulässiger Lärm nach § 117 OWiG und ff. oder Verstöße gegen Anordnungen der Gemeinden zur Hundehaltung oder zu Vergnügungsveranstaltungen nach dem LStVG behandelt.
Ordnungswidrigkeiten können durch die Polizei, eine Organisationseinheit der Kreisverwaltungsbehörde, eine andere Behörde, eine Gemeinde oder durch die Mitteilung eines Bürgers angezeigt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Sachverhalt und die Rechtslage darauf, ob der begründete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht und ein Bußgeldverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen ist. Ggf. werden weitere Ermittlungen (z. B. Anhörung der Betroffenen, Zeugenbefragungen) veranlasst. Wenn eine ordnungswidrige Handlung nachgewiesen wird und diese nach ihrer Bedeutung zu ahnden ist, erlässt die Kreisverwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid an den Betroffenen und setzt darin die Geldbuße und die Kosten des Verfahrens fest. Legt der Betroffene dagegen fristgerecht Einspruch ein, so mündet das Verfahren in ein dem Strafprozess ähnliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.