Landpachtverträge
Landpachtverträge im Sinne des § 585 BGB sind nach § 2 des Landpachtverkehrsgesetztes (LPachtVG) anzuzeigen.
Der Landpachtvertrag ist in dreifacher Ausfertigung dem Landratsamt Donau-Ries vorzulegen. Jeweils eine Ausfertigung ist für den Verpächter und den Pächter bestimmt. Die dritte Ausfertigung behält das Landratsamt Donau-Ries.
Die Bestätigung der Pachtverträge beim Landratsamt Donau-Ries ergeht kostenfrei.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach § 2 LPachtVG sind nach § 3 LPachtVG Abs. 1
- Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden
- Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in Seitenlinie verwand oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind
Nach § 2a des Gesetzes zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes (AGGrdstLPachtVG) sind Landpachtverträge nicht anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche weniger als 2 Hektar beträgt.