Gaststättenerlaubnisse
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe entgeltlich
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb bzw. die Räumlichkeiten jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.
Keiner Erlaubnis (Gaststättenkonzession) bedarf, wer
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen und wird für eine bestimmte Betriebsart (Schank- und Speisewirtschaft, Discothek, Tanzlokal) erteilt. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein und die Räume müssen für den beabsichtigten Betrieb geeignet und baurechtlich genehmigt sein. Mit dem Betrieb der Gaststätte darf erst nach Erteilung der vorläufigen bzw. endgültigen Erlaubnis begonnen werden. Wollen Sie eine Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG.
Dabei wird im Erlaubnisverfahren grundsätzlich unterschieden in:
Neuerrichtungen bzw. Änderungen
Wird eine Gaststätte neu errichtet bzw. wird eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität verändert, bedarf dies zunächst einer Baugenehmigung bzw. Genehmigung der Nutzungsänderung durch das Bauamt.
Fortführung
Wird eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt, kann von Seiten des Landratsamtes Donau-Ries eine auf drei Monate befristete vorläufige erlaubnis nach § 11 GastG (nicht bei Neueinrichtungen, siehe a.) erteilt werden. Dies ermöglicht, die Gaststätte ohne Unterbrechung weiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis ist, dass ein Kostenvorschuss geleistet wurde und die Betriebsräume vom Lebensmittelüberwachungsbeamten nicht beanstandet worden sind.
Antragsverfahren:
Die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG bzw. auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG sind vor Einreichung beim Landratsamt Donau-Ries zunächst vollständig auszufüllen und anschließend der Betriebssitzgemeinde zur Stellungnahme vorzulegen. (siehe Antrag § 2 – Seite 4 „ Stellungnahme der Gemeinde“)
Befindet sich die Gaststätte im Bereich der Großen Kreisstädte Donauwörth oder Nördlingen, so ist der Antrag bei der jeweiligen Stadtverwaltung zu stellen.
Nach Eingang des Antrages wird ein Kostenvorschuss an den Antragsteller versandt. Nach Begleichung dieser Rechnung kontrolliert der zuständige Lebensmittelüberwachungsbeamte die Betriebsräume aus lebensmittelrechtlicher Hinsicht.
Des Weiteren sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde*
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister*
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse oder einen Nachweis über einen beruflichen Abschluss, in dem Lebensmittelrecht Prüfungsgegenstand war (z.B. Koch, Metzger, Bäcker, Restaurantfachmann/frau)
- Miet-/Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Grundbuchauszug)
- Grundriss, Schnitt- und Lagepläne der gewerblichen Räume (soweit noch nicht vorliegend)
- Personen, die mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen benötigen eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz über eine Belehrung vom Gesundheitsamt (= Gesundheitszeugnis)
- Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist der entsprechende Registerauszug vorzulegen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, das aus steuerl. Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnis bestehen.
*zu beantragen bei Wohnsitzgemeinde
Fristen und sonstiges:
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 3-4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wir möchten im Zuge dessen darauf hinweisen, dass der Betrieb einer Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG einen Bußgeldtatbestand darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Kosten:
- Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG : 100,00- 6.000,00 €
- vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG: 50,00 - 600,00 €
- Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG: 50,00 – 600,00 €
Ausnahmen:
Gestattung nach § 12 GastG (vorübergehender Gaststättenbetrieb)
Aus besonderem Anlass (z.B. Vereinsfeste, Jubiläum, Volksfeste) kann ein vorübergehender Gaststättenbetrieb unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden. Der Antrag ist bei der Stadt oder Gemeinde zu stellen, in deren Bereich die Veranstaltung stattfinden soll.