Soforthilfe

Gewährung von Soforthilfen und von Notstandsbeihilfen nach der Härtefondsrichtlinie
Vom Staatsministerium für Finanzen und für Heimat wird eine finanzielle Unterstützung für durch das Hochwasserereignis im Mai/Juni 2024 Geschädigte bereitgestellt.

Kontakt
  • Soforthilfe Hochwasser 2024
    Diese Rufnummer ist für Rückfragen ab 07. Juni zu den Öffnungszeiten des Landratsamtes erreichbar.
    phone 0906 74-6363
    mail soforthilfen@lra-donau-ries.de
  • Es wurden keine Einträge gefunden.

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    Für offizielle Bestätigungen (beispielsweise für Versicherungen oder Hilfswerke) einer Schädigung durch das Hochwasserereignis, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnortgemeinde.

    Soforthilfe "Haushalt/Hausrat" für Privathaushalte und nicht gewerbliche Vermieter

    Privathaushalte und nicht gewerbliche Vermieter können für die Ersatzbeschaffung des Hausrats die erforderlichen Ausgaben geltend machen.

    Höhe der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“:

    • Bis zu 5.000 €.
    • Bis zu 2.500 €, wenn kein Versicherungsschutz bestand, obwohl er möglich gewesen wäre.
    Hinweis: Ziel der Zuwendung ist es, die durch das oberirdische Hochwasser entstandenen Schäden zu beseitigen.
    Ist das Wasser ausschließlich aufgrund von steigendem Grundwasser in die Immobilie eingedrungen (z.B. durch die Bodenplatte, die Wände oder Öffnungen wie etwa Abwasserleitungen), kann hierfür keine Soforthilfe gewährt werden.
    Sofern das Grundwasser zunächst an die Oberfläche getreten und dann von außen, also oberirdisch, in die Immobilie eingedrungen ist, kann hierfür eine Soforthilfe beantragt werden.
    Diese Differenzierung orientiert sich an den rechtlichen Vorgaben und am Vorgehen von Versicherungen bei denen auch eine solche Unterscheidung getroffen wird.
     

    Hier finden Sie das Onlineformular zur Beantragung

    Hier finden Sie das Antragsformular als PDF

    Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ für Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude

    Zuwendungsberechtigt sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude. Zur Beseitigung von Schäden, die durch Öl entstanden sind, können die zuwendungsberechtigten Personen Soforthilfen beantragen.

    Höhe der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“:

    • Bis zu 10.000 €.
    • Bis zu 5.000 €, wenn kein Versicherungsschutz bestand, obwohl er möglich gewesen wäre.

    Hinweis: Bei der Soforthilfe "Ölschäden an Gebäuden" ist mit dem Zuwendungsantrag zwingend ein Kostenvoranschlag über die Schadensbeseitigung am Gebäude vorzulegen.

    Hier finden Sie das Onlineformular zur Beantragung

    Hier finden Sie das Antragsformular als PDF

    Notstandsbeihilfe nach der Härtefondsrichtlinie

    In existenziellen Notlagen können für Privatpersonen nach der Härtefondsrichtline Zuschüsse gewährt werden. Es werden Zuschüsse gewährt für:

    • Wiederbeschaffung von Hausrat.
    • Instandsetzung von Gebäuden.

    Hier finden Sie das Antragsformular mit dem Berechnungsbogen

    Hinweise für die Antragstellung

    Weitere Informationen

    • Für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe werden Soforthilfen in Höhe von bis zu 200.000 € je Unternehmen gewährt. Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach den konkret entstandenen Schäden. Der Antrag ist bei der Regierung von Schwaben zu stellen.
    • Für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor werden Soforthilfen in Höhen von bis zu 50.000 € gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu stellen.
    • Für Unternehmen können die Notstandsbeihilfen nach der HFR bei der Regierung von Schwaben beantragt werden.
    Weitere Schlagworte: Soforthilfe

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