Wohnberechtigungsscheine

Der Bezug öffentlich geförderter Mietwohnungen kann in Bayern nur mit einem Wohnberechtigungsschein nach Artikel 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes erfolgen. Dabei darf das Gesamteinkommen der Personen die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) nicht überschreiten (siehe Merkblatt). Vom Antragsteller und jedem Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen ist ein Nachweis über das Einkommen der letzten 12 Monate vorzulegen.

Rechtliche Grundlage bildet das Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG).

Kontakt
  • Bianca Wittmann
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6020
    mail bianca.wittmann@lra-donau-ries.de
  • Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Weitere Schlagworte: Wohnberechtigungsscheine