Themen zum Denkmalschutz

Die Verpflichtung zum Schutz unserer Denkmäler ist Ausdruck des Kulturstaatsbegriffes der Bayerischen Verfassung: „Bayern ist ein Kulturstaat.“

Das davon abgeleitete Bayerische Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler als "von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt". Als authentische Zeugnisse der Vergangenheit und Wegmarken zum Verständnis der heutigen Lebensumstände bedürfen sie besonderer Behandlung, Erhaltung und Pflege.

Kontakt
  • Annette Mouraros
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-3167
    mail annette.mouraros@lra-donau-ries.de
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    Welche Objekte und Flächen sind Denkmäler?
    Die Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes gelten für Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler. Als Sonderfall können auch ganze Ortsbereiche (sog. Ensembles) als Flächendenkmäler unter Schutz stehen.

    Die Denkmäler sind in Listen verzeichnet. Auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege kann ein Online-Zugriff auf die Bayerische Denkmalliste erfolgen, die mit dem Bayernviewer-Denkmal als Karten- und Luftbild-Darstellung verknüpft ist. Die Liste hat nachrichtlichen Charakter, d.h. auch nicht in der Liste verzeichnete Objekte, wie z.B. noch nicht erfasste Bodenfunde, können Denkmäler sein und unterliegen damit dem Denkmalschutzgesetz.

    Was bedeutet Denkmalschutz für mich als Eigentümer, Nutzer oder Nachbar?
    Fast alle Eingriffe in Denkmälern, auch vermeintlich kleine Maßnahmen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind, wie etwa eine Innenrenovierung, ein Fassadenanstrich, eine Fenstererneuerung oder aber Erdbewegungen im Bereich eines Bodendenkmals, bedürfen einer besonderen denkmalrechtlichen Erlaubnis.

    Auch Veränderungen im Umfeld von Denkmälern (sog. Nähefälle), die sich auf deren Bestand oder Erscheinungsbild auswirken können, sind erlaubnispflichtig. Dies kann z.B. für Farbanstriche, Anbauten, Abbrüche, Fassadenänderungen, Dacheindeckungen oder Photovoltaikanlagen in Nachbarschaft zu Denkmälern oder, optische Fernwirkung vorausgesetzt, auch noch in bedeutend größerer Entfernung zu Denkmälern der Fall sein.

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