Denkmalrechtliche Erlaubnis
Veränderungen an oder in der Nähe von Denkmälern bedürfen einer gesonderten denkmalrechtlichen Erlaubnis, soweit keine andere behördliche Genehmigung (z.B. durch eine Bau- oder Abgrabungsgenehmigung) vorliegt.
Um die Denkmalverträglichkeit sicherzustellen, enthält der Erlaubnisbescheid häufig entsprechende fachliche Auflagen zu Art und Umfang der geplanten Maßnahmen. Stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen, kann die Erlaubnis auch verweigert werden.
Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist erforderlich, wenn es sich um
- Veränderungen an einem Bau- oder Kunst-Denkmal oder an Anlagen im Ensemble
- Veränderungen an einem Bodendenkmal
- Veränderungen im Nähebereich zu Denkmälern und Ensembles
handelt.
Unterlagen
Ausgefüllter Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis mit Beschreibung der geplanten Maßnahme. Der Antrag ist, wie im Baugenehmigungsverfahren, an die Gemeinde zur Weitergabe an die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt zu richten.
Fristen
Da die vom Antragsteller geplanten Vorhaben häufig denkmalpflegerische Voruntersuchungen (Befundungen, Schadenserhebung, Maßnahmenkonzept bzw. Abschieben des Mutterbodens, stichprobenartige Sondagen des Baugrunds) erfordern, empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme, um Verzögerungen im Bauablauf möglichst zu vermeiden.
Kosten
Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz sind für den Antragsteller gebührenfrei.