Fliegende Bauten
Bei einer Vielzahl von Bürgerfesten, Vereinsjubiläen und Musikveranstaltungen werden für einen nur kurzen Zeitraum transportable Gebäude und andere bauliche Anlagen auf den verschiedensten privaten wie auch gemeindlichen Flächen errichtet. Der bekannteste und häufigste Vertreter der Gattung „Fliegender Bauten" stellt dabei das jedermann bekannte „Festzelt" dar.
Unterlagen
- Lageplan im Maßstab 1:1.000 mit dem Vorhaben (Zelt) und seinen Abmessungen, den Abständen zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, gegebenenfalls Rettungswegführung mit rechnerischem Nachweis und Vermaßung der Rettungswege, gegebenenfalls zusätzlichen Plänen in größerem Maßstab.
- gegebenenfalls Bestuhlungspläne mit Rettungswegen
Bei größeren Vorhaben (meist ab 200 Besuchern) kann die Vorlage von Bestuhlungsplänen erforderlich sein. Ob dies bei Ihrer Veranstaltung der Fall ist, ist vorab mit dem Landratsamt abzuklären. In den Plänen im Maßstab 1:200 oder 1:100 sind alle Bestuhlungsvarianten einschließlich der jeweiligen Rettungswegführung (gegebenenfalls mit Nachweis) und Vermessung der Rettungswege darzustellen. - Prüfbuch
Im Prüfbuch müssen die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des Fliegenden Baues einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig enthalten sein, darüber hinaus die ortsunabhängige, befristet gültige Ausführungsgenehmigung.
Voraussetzungen
Anzeigefrei sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch gesondert vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist, das heißt:
- fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 200 m² und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
- Toilettenwagen,
- Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 200 m² und einer Höhe der betretbaren Fläche bis zu 1 m.
Bei einer Aneinanderreihung von anzeigefreien Fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinander gereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen.
Bei der Aufstellung Fliegender Bauten sind unabhängig von einer Anzeigepflicht zu beachten:
- die allgemeinen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung, z.B. zu Gebäudeabständen, Erschließung, Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten
- die besonderen Anforderungen der „Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten", u.a. zu Betriebsvorschriften, notwendigen Wartungsarbeiten, insbesondere von Verschleißteilen und der Meldung von Unfällen an die Bauaufsicht.
- die Anforderungen der Ausführungsgenehmigung im Prüfbuch
- die Wahl des geeigneten Ortes in Bezug auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. zu Lärmemissionen, Stellplatzfragen, Naturschutz. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstößen können Aufstellung bzw. Betrieb untersagt werden.
Fristen
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten ist dem Landratsamt mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuches (mit darin enthaltener befristeter Ausführungsgenehmigung) schriftlich anzuzeigen.
Kosten
Die für anzeigepflichtige Fliegende Bauten obligatorische Bestätigung der Vorlage des Prüfbuchs ist gebührenfrei. Für die Gebrauchsabnahme vor Ort wird je nach Umfang der erforderlichen Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr in geringer Höhe erhoben.
Weitere Informationen finden Sie hier
Artikel 72 - Genehmigung Fliegender Bauten