Beseitigung baulicher Anlagen
Nur, wenn eine bauliche Anlage vollständig abgebrochen werden soll, handelt es sich auch baurechtlich um eine Beseitigung. Soll die Anlage hingegen nur teilweise abgebrochen werden, handelt es sich verfahrensmäßig um eine Änderung baulicher Anlagen (genauer: des weiter bestehenden Teils der Anlage). In diesem Fall ist, soweit erforderlich, ein Bauantrag zu stellen.
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Unterlagen
Der Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage sind die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen beizufügen:
- Lageplan mit Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer
- gegebenenfalls Bestätigung oder Bescheinigung der Standsicherheit benachbarter Gebäude
Voraussetzungen
- Erstellung bautechnischer Nachweise und Bescheinigungen:
Soll ein Gebäude beseitigt werden, das an ein anderes Gebäude angebaut ist, und deshalb oder aus anderen Gründen die Beseitigung die Standsicherheit des anderen Gebäudes beeinflussen kann, sind - auch bei ansonsten verfahrensfreien Beseitigungen - zu beachten:
Bei allen nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher ist. Wie die Beurteilung der Standsicherheit erfolgt, steht grundsätzlich in der Verantwortung des qualifizierten Tragwerksplaners; ggfs. kann auch die Erstellung eines
Standsicherheitsnachweises erforderlich sein. Je nach dem Ergebnis der Beurteilung der Standsicherheit hat der qualifizierte Tragwerksplaner den Beseitigungsvorgang zu überwachen und ist hierzu vom Bauherrn zu beauftragen, Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Der Bauherr als Auftraggeber muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde den Tragwerksplaner benennen, der die Standsicherheit beurteilt und den Beseitigungsvorgang überwacht. Der qualifizierte Tragwerksplaner bestätigt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit seiner Unterschrift, dass die Standsicherheit im erforderlichen Umfang nachgewiesen ist (ggfs. durch Erstellung eines Standsicherheitsnachweises) und dass er, soweit notwendig, mit der Überwachung des Beseitigungsvorgangs
durch den Bauherrn beauftragt ist. Eine Beurteilung und der Nachweis der Standsicherheit sind nicht erforderlich, wenn es sich um einen Anbau an ein verfahrensfreies Gebäude handelt.
- Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis:
Für die Beseitigung von denkmalrelevanten Anlagen, z.B. im Bereich eines Denkmal-Ensembles, in der Nähe von Einzeldenkmälern oder für die Beseitigung eines Einzeldenkmals selbst muss grundsätzlich vor Beginn eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz vorliegen.