Beseitigung baulicher Anlagen
Nur, wenn eine bauliche Anlage vollständig abgebrochen werden soll, handelt es sich auch baurechtlich um eine Beseitigung. Soll die Anlage hingegen nur teilweise abgebrochen werden, handelt es sich verfahrensmäßig um eine Änderung baulicher Anlagen (genauer: des weiter bestehenden Teils der Anlage). In diesem Fall ist, soweit erforderlich, ein Bauantrag zu stellen.
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Unterlagen
Der Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage sind die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen beizufügen:
- Lageplan mit Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer
- gegebenenfalls Bestätigung oder Bescheinigung der Standsicherheit benachbarter Gebäude
Voraussetzungen
- Erstellung bautechnischer Nachweise und Bescheinigungen:
Soll ein Gebäude beseitigt werden, das an ein anderes Gebäude angebaut ist, und deshalb oder aus anderen Gründen die Beseitigung die Standsicherheit des anderen Gebäudes beeinflussen kann, sind - auch bei ansonsten verfahrensfreien Beseitigungen - zu beachten:
Die Standsicherheit der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, muss bei benachbarten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 von einem Tragwerksplaner (nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2) vor Beginn der Arbeiten bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden benachbarten Gebäuden (Gebäudeklasse 3 bis 5 sowie nicht freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude der Gebäudeklasse 1) muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen Prüfsachverständigen vor Beginn der Arbeiten bescheinigt sein (Vier-Augen-Prinzip). Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise, z.B. über Veränderungen des Baugrunds, auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.
Diese Bestimmungen gelten nicht, soweit an Gebäude angebaut ist, die selbst verfahrensfrei erstellt werden könnten.
- Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis:
Für die Beseitigung von denkmalrelevanten Anlagen, z.B. im Bereich eines Denkmal-Ensembles, in der Nähe von Einzeldenkmälern oder für die Beseitigung eines Einzeldenkmals selbst muss grundsätzlich vor Beginn eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz vorliegen.