Bauleitplanung

Die Ortsplanung ist Aufgabe der Gemeinde. Die wichtigsten rechtlichen Instrumente hierfür stellt die Bauleitplanung mit dem vorbereitenden Bauleitplan ("Flächennutzungsplan") und dem verbindlichen Bauleitplan ("Bebauungsplan") bereit. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet vorzubereiten (Flächennutzungsplan) und zu leiten (Bebauungsplan) beziehungsweise zu regeln.

Kontakt
  • Philipp Stimpfle
    Teamleitung Technik
    phone 0906 74-6315
    mail philipp.stimpfle@lra-donau-ries.de
  • Silvia Reiner
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-496
    mail silvia.reiner@lra-donau-ries.de
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    Der Flächennutzungsplan stellt die grundlegende Entwicklungskonzeption in der Regel für die nächsten 15 Jahre im Gemeindegebiet dar. Aus ihm lassen sich noch keine direkten Rechte für den Bauherrn ableiten, er schafft kein Baurecht.

    Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet. Er konkretisiert die Vorstellungen der Gemeinde hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung (z.B. Allgemeines Wohngebiet, Industriegebiet), des zulässigen Maßes der Nutzung (z.B. zweigeschossige Bauweise), der überbaubaren Grundstücksflächen (z.B. mit Baulinie oder Baugrenze) und der Gestaltung der Gebäude und Freiflächen (z.B. Baukörperproportion, Dachüberstände, Dachfarben, Zaunarten). Der Bebauungsplan schafft Baurecht.

    In der Bauleitplanung gilt der Grundsatz der Konfliktbewältigung. Hierzu sind alle privaten und öffentlichen Belange, die von der Planung berührt sein können, in die Entscheidung über das Ob und Wie der Planung mit einzustellen und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu werden die Öffentlichkeit und die betroffenen Träger öffentlicher Belange im Verfahren gehört. Wegen der zahlreichen formellen wie fachlichen Vorgaben bei Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans dauert es regelmäßig mehrere Monate, bis das Verfahren abgeschlossen und der Bauleitplan in Kraft treten kann.
    Möglichkeit der Steuerung der gemeindlichen Entwicklung stellen im Einzelfall sog. Innen- bzw. Außenbereichssatzungen dar, mit deren Hilfe für bestimmte Vorhaben Baurecht geschaffen werden kann.

    Die untere Baubehörde nimmt unter anderem folgende Aufgaben war:

    • Genehmigung von Flächennutzungsplänen und Änderungen
    • Genehmigung bestimmter Bebauungspläne und Änderungen
    • Beratung und Betreuung zu Bauleitplan-Verfahren für Gemeinden und Planer
    • Beteiligungsverfahren der Raumordnung zu LEP (Landesentwicklungsplan) und RP (Regionalplan)

    Weitere Informationen finden Sie hier:

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