Antrag auf Vorbescheid

Der Vorbescheid bietet dem Bauherrn die Möglichkeit, über einzelne, konkret im Antrag formulierte Fragestellungen bereits vor der aufwändigen Erstellung eines Bauantrags eine verbindliche Klärung durch die Baugenehmigungsbehörde zu erreichen. Mit dem in diesen Punkten vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung erhält er frühzeitige Rechtssicherheit in den im Vorbescheid beantworteten Fragen. Typische Anwendungsfälle für Vorbescheidsanträge sind beispielsweise die Klärung der grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks oder aber die Möglichkeit einer Gebäude-Umnutzung oder Gebäude-Erweiterung.

Kontakt
  • Cornelia Müller
    Teamleitung Verwaltung
    phone 0906 74-3164
    mail cornelia.mueller@lra-donau-ries.de
  • Angelika Wiedenmann
    Sachbearbeitung Verwaltung
    phone 0906 74-6009
    mail angelika.wiedenmann@lra-donau-ries.de
  • Daniel Zinsmeister
    Sachbearbeitung Verwaltung
    phone 0906 74-6034
    mail daniel.zinsmeister@lra-donau-ries.de
  • Franziska Kohl
    Sachbearbeitung Verwaltung
    phone 0906 74-6102
    mail franziska.kohl@lra-donau-ries.de
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    Antragsunterlagen
    Dem Antrag auf Vorbescheid sind, je nach Fragestellung, die für die Beurteilung der gestellten Fragen notwendigen Unterlagen (z.B. Lagepläne, Skizzen, Zeichnungen) beizufügen.

    Antragsvordrucke und Anlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) finden Sie hier

    Um in Verfahren eine konkrete Fragestellung sicherzustellen, bitten wir um die Verwendung des nachfolgenden Formblatts „Anlage zum Vorbescheidsantrag – zu klärende Einzelfragen (Art. 71 BayBO)“.


    Voraussetzungen
    Die Erteilung eines Vorbescheids setzt voraus, dass die baurechtlichen Vorschriften, die jeweils zu prüfen waren, eingehalten sind und ggf. hiervon notwendige Abweichungen und Befreiungen, die im Antrag vom Bauherrn separat beantragt & begründet werden müssen, im Einzelfall erteilt werden können.

    Fristen
    Der Bauvorbescheid gilt zunächst für die Dauer von drei Jahren. Vor Ablauf der Frist kann er auf Antrag um jeweils zwei Jahre verlängert werden.

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