Abweichung von baurechtlichen Vorschriften
Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen der Sicherheitsklausel der BayBO in Art. 3 Satz 1 vereinbar sind.
Sachbearbeitung Technik
phone 0906 74-165
mail bettina.hoehenberger-scherer@lra-donau-ries.de
Sachbearbeitung Technik
phone 0906 74-3166
mail hans-juergen.gottwald@lra-donau-ries.de
Sachbearbeitung Technik
phone 0906 74-6104
mail hans-juergen.winter@lra-donau-ries.de
Zu unterscheiden sind:
-
Abweichungen von Vorschriften der BayBO oder aufgrund der BayBO erlassener Vorschriften.
Voraussetzung für diese Abweichungen ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung. -
Befreiungen/Ausnahmen von Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der BauNVO.
Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung über die zuständige Kommune.Zuständigkeit:
Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben ist der jeweilige Antrag mit dem Bauantrag zu stellen.
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben (siehe Art. 57 BayBO) entscheidet die Gemeinde über den Antrag, soweit es sich um örtliche Bauvorschriften handelt.Hinweise:
Vollständige Unterlagen sind eine wesentliche Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Antrags.
Eine Befreiung von Festsetzungen in Bebauungsplänen kann nur erteilt werden, wenn dadurch nicht die wesentlichen inhaltlichen Vorgaben des Bebauungsplans („Grundzüge der Planung“) außer Kraft gesetzt werden.