Abweichung von baurechtlichen Vorschriften

Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften
zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und bei Würdigung sowohl gesetzlich definierter
überragender öffentlicher wie auch öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere
den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 vereinbar sind.

 

Kontakt
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    mail bettina.hoehenberger-scherer@lra-donau-ries.de
  • Dr. Verena Schädler
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    Zu unterscheiden sind:

    • Abweichungen von Vorschriften der BayBO oder aufgrund der BayBO erlassener Vorschriften.
      Voraussetzung für diese Abweichungen ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung.

    • Befreiungen/Ausnahmen von Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der BauNVO.
      Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung über die zuständige Kommune.

      Zuständigkeit:
      Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben ist der jeweilige Antrag mit dem Bauantrag zu stellen.
      Bei verfahrensfreien Bauvorhaben (siehe Art. 57 BayBO) entscheidet die Gemeinde über den Antrag, soweit es sich um örtliche Bauvorschriften handelt.

      Hinweise:
      Vollständige Unterlagen sind eine wesentliche Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Antrags.
      Eine Befreiung von Festsetzungen in Bebauungsplänen kann nur erteilt werden, wenn dadurch nicht die wesentlichen inhaltlichen Vorgaben des Bebauungsplans („Grundzüge der Planung“) außer Kraft gesetzt werden.




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