Wenn Sie somit bei einem Fest bewirten und dort deutlich (z.B. durch Schilder mit der Aufschrift „Kuchen nur gegen eine Spende“) darauf hinweisen, dass die Bewirtung eine Spende voraussetzt oder dies zumindest erwartet wird, dann wäre hier im Zweifel eine Gegenleistung anzunehmen. Die Einnahmen wären dann als Umsatz des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu behandeln.
Es wird empfohlen, auf dem Fest Spendenmöglichkeiten einzurichten, die in keinem direkten und erkennbaren Zusammenhang zur Bewirtung stehen. Hinweise wie: „Wir freuen uns über eine Spende“ sollten zulässig sein.
Ebenfalls zu beachten gilt, dass die Ausgaben für die Beschaffung der Getränke und Speisen nicht mit den Spendeneinnahmen finanziert werden dürfen. Spendengelder unterfallen dem ideellen Bereich, der Einkauf von Speisen und Getränke unterfällt wiederum dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – eine Mittelverwendung von Einnahmen aus dem ideellen Bereich für wirtschaftliche Zwecke ist untersagt und kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist es somit ggfs. sinnvoll, dass Kuchen und Getränke zu verkaufen. Hierbei wird vermieden, dass Spenden und Gegenleistungen kollidieren und die für den Verkauf notwendigen Ausgaben können unproblematisch mit den Einnahmen finanziert werden. Nachteil wäre allerdings, dass für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Umsatzsteuer i.H.v. 19 % abgeführt werden müssen. Dies wäre allerdings dann nicht der Fall, wenn für den Verein die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG greift. Kleinunternehmer ist, wer im vergangenen Jahr weniger als 22.000 € Umsatz generiert hat und im kommenden Jahr die Umsatzgrenze von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreitet