Wohnen kostet Geld - oft zuviel für den, der geringe Einnahmen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss für Mieter und Eigentümer gezahlt.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Rechtsanspruch
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Voraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und -wenn ja- in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des anzurechnenden Haushaltseinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Wohngeld können Sie erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Bedingungen hierfür nachweisen. Voraussetzung ist, dass Sie keine Transferleistungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitssuchende {ALG II}, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der Wohngeldbehörde des Landratsamtes, bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Das amtliche Formblatt kann auch HIER heruntergeladen werden.
Auf einen (förmlichen) Wohngeldantrag hin erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Allgemeine Informationen über die geltenden Wohngeldregelungen, die Wohngeldtabellen sowie einen Wohngeldrechner stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Internet unter
www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Andrea Fackler: A - D
Karolin Burgetsmeier: E-G, O-Scho
Tanja Bachmeir/Eva Reitinger: H - Kr
Maria Airich: Ks - N
Karin Hurler: Schp - Z